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   BFH, 02.02.2001 - VIII B 120/00   

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https://dejure.org/2001,14013
BFH, 02.02.2001 - VIII B 120/00 (https://dejure.org/2001,14013)
BFH, Entscheidung vom 02.02.2001 - VIII B 120/00 (https://dejure.org/2001,14013)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 2001 - VIII B 120/00 (https://dejure.org/2001,14013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Einkommensteuer - Lebensversicherungsvertrag - Sparanteile - Versteuerung von Zinsen - Darlegungserfordernisse

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1; ; EStG § ... 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a; ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b; ; EStG 1995 § 52 Abs. 12 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; FGO § 115
    Kapitalvermögen; Zinsanteile bei Lebensversicherungen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.10.1994 - V B 40/94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 02.02.2001 - VIII B 120/00
    Hierfür wäre zumindest die Darlegung erforderlich gewesen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
  • BVerfG, 05.10.1992 - 2 BvR 1510/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vertrauensschutz im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 02.02.2001 - VIII B 120/00
    Auch der Vortrag des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Versteuerung der Zinsen zur Wehr zu setzen, zudem seien seine rechtlichen Interessen unzureichend berücksichtigt worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Sollten diese Erwägungen darauf zielen, dass für den Gesetzgeber die Verpflichtung bestanden habe, für vor dem 14. Februar 1992 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge eine weitergehende Übergangsregelung zu treffen, so wäre insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1992 2 BvR 1510/92 (Steuer-Eildienst 1992, 614) erforderlich gewesen.
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